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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Name des Vereins
1.2 Der Verein wurde am 22.02.1973 gegründet. Er trägt den
Namen Tennisclub Grenzach-Wyhlen e.V.
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 342
eingetragen.
1.4 Sitz des Vereins Der Sitz des Vereins ist in 79639
Grenzach-Wyhlen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.November und endet am
31.Oktober des Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Charakter Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu
pflegen, die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter
allen Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
2.2 Bindungen Der Verein verfolgt keinerlei politische,
religiöse oder weltanschauliche Ziele.
2.3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung von 1977
§ 51 ff., und zwar durch die Pflege und Förderung des
Tennissports.
Die Mittel, insbesondere auch etwaige Gewinne des Vereins,
dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keine Vermögensanteile. Keine Person darf durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Neue Abteilungen Der Verein kann jederzeit neue
Abteilungen bilden oder den Zweck, soweit er steuerbegünstigt
ist, erweitern.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Jede natürliche oder juristische Person kann aktives
oder passives Mitglied im Tennisclub Grenzach-Wyhlen e.V. werden.
3.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand mittels
eines aktuellen Aufnahmeantrages zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen
Vertreter/s erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
3.3 Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte
und Pflichten eines aktiven Mitglieds.
3.4 Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt.
3.5 Die Mitgliedsdaten werden elektronisch gespeichert und
unterliegen dem aktuellen Datenschutzgesetz.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.1 Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist nur jeweils auf Ende des
laufenden Kalenderjahres möglich.
4.2 Der Ausschluss kann aus folgenden Gründen erfolgen:
- ein Mitglied ist trotz zweimaliger Aufforderung länger als
drei Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
oder Handlungen gegen die Interessen des Vereins - bei
Verstößen gegen die Spielordnung
- bei unkameradschaftlichem Verhalten, bei fortgesetzter
Nichtbefolgung der Spielregeln oder der Beschlüsse der
jeweiligen Organe des Vereins
- bei unehrenhaftem Verhalten, sowohl innerhalb als auch
außerhalb des Vereins
4.3 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet der gesamte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Diese
Entscheidung ist dem Auszuschließenden schriftlich per
Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied
die Möglichkeit des Widerspruchs offen. Der Widerspruch hat
innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich zu
erfolgen. Bei Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
nach Anhörung eines Berichtes des
Vorstandes und des auszuschließenden Mitglieds mit einfacher
Mehrheit.
4.4 Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen
Anspruch auf Anteil am Clubvermögen und auf Rückerstattung von
Mitgliedsbeiträgen.
§ 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
5.1 Alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sind in der
Mitgliederversammlung selbst stimmberechtigt. Für Mitglieder
unter 16 Jahren kann ein anwesender Erziehungsberechtigter das
Stimmrecht wahrnehmen.
5.2 Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche
vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
5.3 Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des
Vereins unter Beachtung der Haus- und Platzordnung zu nutzen.
5.4 Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die
Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen.
5.5 Schäden, die dem Verein durch grob fahrlässiges oder
pflichtwidriges Verhalten entstehen, sind dem Verein in vollem
Umfang zu ersetzen.
5.6 Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten - ihre Arbeitsstunden
abzuleisten
5.7 Die im § 3 der Satzung des Badischen Tennisverbandes
(BTV) enthaltenen Bestimmungen sind für die Mitglieder des
Vereins verbindlich, wenn und soweit sie zwingenden Rechts und
unabdingbar sind.
§ 6 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Beitrags-, Jugend- und
Ehrenordnung.
§ 7 Jahresbeitrag
7.1 Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
7.2 Bis zum 31.05. des Kalenderjahres haben alle Mitglieder
den gesamten Jahresbeitrag zu entrichten.
7.3 Bei Neueintritt vor dem 15.07. ist der ganze, ab dem
16.07. der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
7.4 Die Mitgliedsbeiträge werden im Einzugsverfahren
erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand - die Mitgliederversammlung - die
Rechnungsprüfer
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus den von der
Mitgliederversammlung gewählten, stimmberechtigten Mitgliedern
des Vereins und setzt sich wie folgt zusammen:
- 1.Vorsitzende/r
- 2.Vorsitzende/r
- Schriftführer/in
- Kassierer/in
- Sportwart/in
- Jugendwart/in
- Anlagenwart/in
9.2 In den Vorstand sind alle Mitglieder, welche das 18.
Lebensjahr vollendet haben, wählbar. Vorstand im Sinne von § 26
Absatz II BGB ist der / die 1. Vorsitzende, der / die 2.
Vorsitzende und der /die Schriftführer/in.
9.3 Der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende
vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich je
einzelverfügungsberechtigt. Der / die Schriftführer/in vertritt
den Verein jeweils zusammen mit einem der beiden Vorsitzenden.
9.4 Der / die 1. Vorsitzende nimmt Ehrungen sowie
Präsentationen bei öffentlichen Auftritten vor. Er / sie leitet
die Mitgliederversammlung.
9.5 Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als
1000,oo belasten, entscheidet der Gesamtvorstand . Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
9.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die
Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden in Protokollen
festgehalten.
9.7 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die
übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine anderes
Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
bestellen.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal
jährlich, möglichst im 4. Quartal des Kalenderjahres durch den
Vorstand einzuberufen.
10.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich einzuladen.
10.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Geschäfte:
- Bericht des 1. Vorsitzenden
- Bericht des Kassierers und der Rechnungsprüfer
- Bericht des Sportwartes
- Bericht des Jugendwartes
- Wahl des Wahlvorstandes
- Entlastung
- Neuwahlen der Vorstandschaft
- Neuwahlen der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen
- Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen
- Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren
- Verschiedenes
10.4 Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Jeweils der Dienstältere steht jährlich zur Neuwahl.
10.5 Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe schriftlich verlangt und das Interesse des Vereins dies
erfordert. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer
Woche schriftlich einzuladen.
§ 11 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
11.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des stimmberechtigten
Versammlungsleiters.
11.3 Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und
Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der
Wahlgang zu wiederholen. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln
gewählt.
11.4 Die Abstimmungen können geheim oder durch Handerheben
erfolgen. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein
stimmberechtigtes anwesendes Mitglied dies verlangt.
§ 12 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll)
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterschreiben ist.
§ 13 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
Der Tennisclub Grenzach-Wyhlen e.V. ist Mitglied des
Badischen Tennisverbandes (BTV), der seinerseits Mitglied des
Deutschen Tennisbundes (DTB) ist. Für den BTV und seine
Mitglieder sind die Satzungen des DTB und die vom DTB
satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.
Grenzach-Wyhlen, den 17.11.2005
(Versammlungsleiter)
(Protokollführer)
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